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Fassungsvergleich zu Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes - NOV 1
§ 3neu
in Kraft ab 18.07.1962 · idF BGBl. Nr. 184/1962 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bäuerlichen Schlichtungsstellen und der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle bleiben bis zur Beendigung der anhängigen Verfahren im Amte. Neue Mitglieder und Ersatzmitglieder sind nur im Bedarfsfall zu bestellen.