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Norm
Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
Fassungen
§ 2 Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
BGBl
§ 2 Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
Judikatur
§ 2 Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
§ 2 Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
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Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
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Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 01.07.1947 · idF
BGBl. Nr. 117/1947
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres betraut.