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Fassungsvergleich zu Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes 1
§ 4neu
in Kraft ab 08.03.1947 · idF BGBl. Nr. 30/1947 § 4↗RIS↗
§ 4.
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, das eine letztwillige Verfügung für ungültig erklärt hat, die gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 3 nunmehr als gültig anzusehen ist, steht der Geltendmachung der Rechte aus der letztwilligen Verfügung nicht entgegen. Das gleiche gilt für solche letztwillige Verfügungen betreffende Erklärungen in Vergleichen, Anerkenntnissen oder Verzichten.