Rechtstracker.at
Norm
Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes
Fassungen
§ 5 Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes
BGBl
§ 5 Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes
Judikatur
§ 5 Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes
§ 5 Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes
Fassungsvergleich zu
Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes
×
alle §§
§ 5
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 5
neu
in Kraft ab 08.03.1947 · idF
BGBl. Nr. 30/1947
§ 5↗
RIS↗
§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 14. Tage nach seiner Verlautbarung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.