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Fassungsvergleich zu Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes 1
§ 5neu
in Kraft ab 08.03.1947 · idF BGBl. Nr. 30/1947 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 14. Tage nach seiner Verlautbarung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.