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Fassungsvergleich zu Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens 1
§ 2neu
in Kraft ab 27.04.1962 · idF BGBl. Nr. 117/1962 § 2↗RIS↗
§ 2.
Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt:
1. Durch Verordnung Bestimmungen über das gerichtliche Erlagswesen im Sinne der Gerichtserlagsverordnung, B. G. Bl. Nr. 391/1935, unter Anpassung an die geltenden Gesetze zu erlassen, und zwar, soweit hiebei der Wirkungskreis anderer Dienststellen berührt wird, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien;
2. die in Ausführung dieses Bundesgesetzes getroffenen Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Gerichte aufzunehmen und darin noch nähere Bestimmungen zu treffen.