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Fassungsvergleich zu Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.10.1954 · idF BGBl. Nr. 237/1954 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Anmeldestelle hat die nach den Bestimmungen des Werpapierbereinigungsgesetzes vorzunehmende Kennzeichnung bereinigter Wertpapiere in der im § 2 angeführten Weise durchzuführen.