Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1.
(1) Die Durchführung der besonderen Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere wird der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.
(2) Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart gesondert durchzuführen.