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Fassungsvergleich zu Wertpapier-Verlosungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapier-Verlosungsverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.05.1957 · idF BGBl. Nr. 112/1957 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Durchführung der besonderen Verlosung für durch Verlosung tilgbare Wertpapiere wird der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft übertragen.
(2) Die besondere Verlosung ist für jede Wertpapierart gesondert durchzuführen.