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Fassungsvergleich zu Wertpapier-Verlosungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapier-Verlosungsverordnung 1
§ 6neu
in Kraft ab 30.05.1957 · idF BGBl. Nr. 112/1957 § 6↗RIS↗
§ 6.
Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat das Ergebnis der besonderen Verlosung den Anmeldestellen bekanntzugeben.