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Fassungsvergleich zu Reststückegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Reststückegesetz 1
§ 4neu
in Kraft ab 08.07.1958 · idF BGBl. Nr. 134/1958 § 4↗RIS↗
§ 4.
Mit Reststücken und Schlußstücken verbundene Spesen sind von den Erwerbern anteilmäßig bar zu vergüten, im Falle des Verkaufes der Stücke (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vom Erlös anteilmäßig einzubehalten.