Änderungen zwischen den Fassungen
Ausschluss von der Registrierung von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf
1§ 0↗RIS↗
§ 1neu
§ 1.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden folgende Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschslossen (Anm.: richtig: ausgeschlossen):
1. Bureaux Internationaux Réunis pour la Protection de la Propriété intellectuelle,
2. United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property,
3. BIRPI,
4. das in der Anlage abgebildete Zeichen.
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