Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Ausschluss von der Registrierung von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausschluss von der Registrierung von Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf 1
§ 1neu
in Kraft ab 13.02.1965 · idF BGBl. Nr. 207/1964 § 1↗RIS↗
§ 1.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, werden folgende Zeichen der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschslossen (Anm.: richtig: ausgeschlossen):
1. Bureaux Internationaux Réunis pour la Protection de la Propriété intellectuelle,
2. United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property,
3. BIRPI,
4. das in der Anlage abgebildete Zeichen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 38/1953