Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Patentanwaltsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patentanwaltsgesetz 1
§ 62geändertAbs 3
in Kraft 07.07.1967 – 10.08.2001 · idF BGBl. Nr. 214/1967 · danach: BGBl. I Nr. 107/2001 § 62↗RIS↗
in Kraft ab 11.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 107/2001 § 62↗RIS↗
§ 62.
(1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern.
(2) Der Untersuchungskommissär kann, insbesondere wenn Zeugen oder Sachverständige nicht in Wien wohnen, wenn sie der Ladung des Untersuchungskommissärs keine Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine Aussage abzulegen, im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen.
(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage findet ist § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 1991, BGBl. Nr. 172, Anwendung. 52, anzuwenden.
Anmerkung
Verwaltungsstrafgesetz 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
BGBl. Nr. 172/1950 52/1991