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Fassungsvergleich zu Patentanwaltsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patentanwaltsgesetz 1
§ 69geändert
in Kraft 07.07.1967 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 214/1967 · danach: BGBl. I Nr. 126/2013 § 69↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 126/2013 § 69↗RIS↗
§ 69.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.