Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Anzeiger aufgebotener Wertpapiere××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anzeiger aufgebotener Wertpapiere 1
§ 3aneu
in Kraft ab 01.07.1995 · idF BGBl. Nr. 424/1995 § 3a↗RIS↗
§ 3a.
(1) Statt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des jährlichen Verzeichnisses (§ 3 Abs. 2).
(2) Im Einvernehmen mit dem einzelnen Bezieher können diesem die im Anzeiger enthaltenen Daten auch in maschinell lesbarer Form (Diskette) oder elektronisch übermittelt werden. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.