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Fassungsvergleich zu ARHV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 1↗RIS↗
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Dringlichkeit
§ 1.
Die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten sind unter Bedachtnahme auf die im zwischenstaatlichen Verkehr gebotene Dringlichkeit zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Person, auf die sich ein Ersuchen bezieht, im Inland oder im Ausland in Haft befindet.