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Fassungsvergleich zu ARHV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) 1
§ 16neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 16↗RIS↗
Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen
§ 16.
Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen.