Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16neu
Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen
§ 16.
Beschwerden ausländischer Vertretungsbehörden und internationaler Organisationen sind vor der Erteilung der Antwort dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluß eines Entwurfes des Antwortschreibens zur Kenntnis zu bringen.