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Fassungsvergleich zu ARHV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) 1
§ 19neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 19↗RIS↗
Verweigerung der Erledigung eines Ersuchens
§ 19.
Verweigert eine ausländische Behörde die Erledigung eines Ersuchens, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon in Kenntnis zu setzen.