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Fassungsvergleich zu ARHV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) 1
§ 27neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 27↗RIS↗
Belehrung der auszuliefernden Person
§ 27.
Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.