Änderungen zwischen den Fassungen
§ 30neu
III. HAUPTSTÜCK
Durchlieferung durch Österreich
Unterbrechung des Vollzuges der Durchlieferung
§ 30.
(1) Begeht eine durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung, so hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Weg der Oberstaatsanwaltschaft das Bundesministerium für Justiz hievon unverzüglich zu verständigen.
(2) § 26 ist sinngemäß anzuwenden.