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Fassungsvergleich zu ARHV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) 1
§ 35neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 35↗RIS↗
Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde
§ 35.
Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen.