Änderungen zwischen den Fassungen
§ 35neu
Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde
§ 35.
Wird ein Rechtshilfeersuchen gemäß § 57 Abs. 2 ARHG an die zur Erledigung zuständige Behörde weitergeleitet, so ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Weg (§ 13) hievon zu benachrichtigen.