Änderungen zwischen den Fassungen
§ 36neu
Dienstverrichtung ausländischer Organe in Österreich
§ 36.
Die gemäß § 59 Abs. 1 ARHG erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstverrichtung ausländischer Organe kann in dringenden Fällen auch telefonisch eingeholt werden.