Änderungen zwischen den Fassungen
§ 44neu
Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland
§ 44.
Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).