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Fassungsvergleich zu ARHV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) 1
§ 44neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 44↗RIS↗
Durchführung der Auslieferung aus dem Ausland
§ 44.
Die Anordnung der zur Einlieferung einer aus einem anderen Staat ausgelieferten Person notwendigen Maßnahmen obliegt dem für die Erwirkung der Auslieferung zuständigen Richter (§ 68 Abs. 1 ARHG).