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Fassungsvergleich zu ARHV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung (ARHV) 1
§ 58neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 219/1980 § 58↗RIS↗
Zustellung an Personen, die Immunität genießen
§ 58.
Geschäftsstücke, die an Personen zuzustellen sind, die Immunität genießen, sind dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.