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Fassungsvergleich zu Kennzeichnung von Pelzbekleidung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kennzeichnung von Pelzbekleidung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1988 · idF BGBl. Nr. 274/1986 § 1↗RIS↗
§ 1.
Pelzbekleidung im Sinne dieser Verordnung ist Bekleidung, die unter Verwendung von Pelzfellen hergestellt wurde, deren Anteil über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgeht.