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Fassungsvergleich zu Kennzeichnung von Pelzbekleidung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kennzeichnung von Pelzbekleidung 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1988 · idF BGBl. Nr. 274/1986 § 3↗RIS↗
§ 3.
Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Pelzbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Pelzbekleidung sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.