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Fassungsvergleich zu Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.05.1987 · idF BGBl. Nr. 177/1987 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz vom 21. Juli 1979, BGBl. Nr. 358, und 24. Juni 1982, BGBl. Nr. 333, festgesetzten Zuschläge, wird ein weiterer Zuschlag von 15 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
Anmerkung
Die sich aufgrund der V ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982