Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten der Geschworenen und Schöffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Jahreshaupt- und Jahresergänzungslisten der Geschworenen und Schöffen 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.1990 · idF BGBl. Nr. 342/1990 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Verzeichnisse (§§ 5 Abs. 3, 6, 10 bis 12 GSchG) der in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirke) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste des örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, die Verzeichnisse aller übrigen Gemeinden bilden jeweils die Jahreshauptliste.
(2) In die Vorschläge (§ 18 Abs. 2 und 3 GSchG) aufgenommene Personen mit Wohnanschriften in den in der Anlage genannten Gemeinden (Gemeindebezirken) bilden jeweils die Jahresergänzungsliste für Jugendstrafsachen, alle übrigen in die Vorschläge aufgenommenen Personen bilden jeweils die Jahreshauptliste.