Änderungen zwischen den Fassungen
§ 20aufgehoben
Vollzugsklausel
§ 20.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich der §§ 5, 11 und 15 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.