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Norm
Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen
Fassungen
§ 2 Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen
BGBl
§ 2 Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen
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§ 2 Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 01.05.1992 · idF
BGBl. Nr. 214/1992
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1992 in Kraft.
(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.