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Fassungsvergleich zu Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 09.04.1993 · idF BGBl. Nr. 236/1993 § 2↗RIS↗
§ 2.
Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von
1. Firma,
2. Sitz,
3. Rechtsform und
4. vertretungsbefugten Organen
in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1992 gelöscht worden sind (Art. XXIII Abs. 4 BGBl. Nr. 10/1991) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.