Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
§ 1.
Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Oberösterreich der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von .......................................... 54,60 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.