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Fassungsvergleich zu Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.06.1875 – 31.12.2018 · idF RGBl. Nr. 49/1875 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 1↗RIS↗
§. 1.
Der aus den Staatsschuldverschreibungen, in welchen eine Verpflichtung zur Capitalsrückzahlung nicht ausgedrückt, oder bezüglich welcher diese Verpflichtung aufgehoben ist, gegen den Staatsschatz zustehende Anspruch auf Verzinsung des Schuldcapitals erlischt, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Verjährung, und zwar bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Namen lauten und vinculirt sind, in dreißig Jahren, und gegen die im §. 1472 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführten begünstigten Personen in vierzig Jahren; hingegen bei Staatsschuldverschreibungen, welche auf Überbringer lauten, in dreißig Jahren.
In Ansehung der Verjährung der einzelnen Zinsenraten bleiben die bisherigen Normen, insbesondere der Finanzministerial-Erlaß vom 16. Jänner 1860 (R. G. Bl. Nr. 21) in Geltung.
Schlagworte
RGBl. Nr. 21/1860, § 1472 ABGB, Schuldkapital, Kapitalsrückzahlung