Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3aufgehoben
§. 3.
An Stelle der gerichtlichen Klage (§. 1497 a. b. G. B.) unterbricht den Lauf der Verjährung die Vorweisung des Schuldtitels bei der zur Hinausgabe neuer Coupons zuständigen Staatscasse zur Erwirkung der durch §. 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 88) normirten Anmerkung, die Ueberreichung des wenngleich nicht von dem Schuldtitel selbst begleiteten Anlangens um Umschreibung oder um Zinsenflüssigmachung an eine der mit der Verwaltung der Staatsschuld betrauten Behörden, endlich die Ueberreichung des Gesuches um Einleitung der Amortisirung des Schuldtitels bei dem competenten Gerichte. Jeder dieser Schritte muß, um die Verjährung wirksam zu unterbrechen, binnen sechs Jahren, vom Tage des ersten Einschreitens zur Zinsenerhebung, beziehungsweise zur Erhebung eines neuen Couponbogens, geführt haben.
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