Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5aufgehoben
§. 5.
Dieses Gesetz hat auch auf jene Fälle, in welchen die im §. 2 desselben für den Beginn der Verjährungsfrist bestimmten Termine schon vor dem Zeitpuncte seines Wirksamwerdens eingetreten sind, Anwendung zu finden. Jedoch ist die Verjährungsfrist, wenn sie hiernach vor dem 1. Jänner 1881 ihr Ende erreichen würde, erst als an dem 1. Jänner 1881 verstrichen anzusehen.
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