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Norm
Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen
Fassungen
§ 6 Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen
BGBl
§ 6 Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen
Judikatur
§ 6 Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen
§ 6 Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen
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Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 6
aufgehoben
in Kraft 01.06.1875 – 31.12.2018 · idF
RGBl. Nr. 49/1875
· aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 61/2018
§ 6↗
RIS↗
§. 6.
Der Minister der Finanzen und der Justiz sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Wien, am 28. März 1875.