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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland) 1
§ 2neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 36/1931 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die in § 1 festgesetzten Umrechnungskurse gelten auch für die Strafbemessung nach Artikel 6, Absatz 2, für die Vollstreckung von Geldstrafen nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, und für die Erstattung von Entschädigungen nach Artikel 36 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen.