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Fassungsvergleich zu Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.1934 · idF BGBl. II Nr. 95/1934 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtsurkunden, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und amtlichen Ausfertigungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Commission für Verkehrsanlagen in Wien bleibt auf die Dauer ihres Bestandes von der Körperschaftsteuer befreit.
Schlagworte
Kommission für Verkehrsanlagen, Gebühr