Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2 (ÜR)aufgehoben
(Anm.: aus BGBl. Nr. 59/1952, zu BGBl. Nr. 250/1947)
§ 2.
Die Bestimmungen des Schillinggesetzes und die §§ 8, 9 Abs. 1, 14, 15, 17 bis 20, 22, 25, 26, 29 bis 35 des Währungsschutzgesetzes finden auch dann Anwendung, wenn der Zeitpunkt der Umstellung eines Guthabens von Reichsmark auf Schilling nach dem Tage des Wirksamkeitsbeginns des Schillinggesetzes liegt.