Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
§ 6. Steuerberechnung bei Zusammenfassung mehrerer Versicherungen
Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungen umfaßt, nur in einem Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer nur von dem auf die Feuerversicherung entfallenden Teil des Gesamtbetrages zu berechnen.
1. Atomreaktorenversicherung von
46,3 v. H.,
2. Versicherung von Elektro-Anlagen und -Geräten von
5 v. H.,
3. Haushaltsversicherung von
25 v. H.,
4. Kraftfahrzeug-Kaskoverversicherung von
0,25 v. H.,
5. Kühlgutversicherung von
5 v. H.,
6. Transport-Lagerversicherung, wenn die einzelne Lagerung länger als zwei Monate währt, von
40 v. H.
des Gesamtbetrages zu berechnen.
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