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Fassungsvergleich zu Bundesschuldbuchverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesschuldbuchverordnung (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 24.08.1948 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 162/1948 § 1↗RIS↗
§ 1. Zum Zwecke der Eintragung von Anleiheforderungen gegen die Republik Österreich wird ein Bundesschuldbuch geschaffen. Es wird bei der Staatsschuldbuchhaltung nach den Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen geführt und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs.