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Fassungsvergleich zu Bundesschuldbuchverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesschuldbuchverordnung (aufgehoben) 1
§ 10aufgehoben
in Kraft 24.08.1948 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 162/1948 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung bestehender Eintragungen im Bundesschuldbuch müssen mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gläubigers versehen sein. Die Beglaubigung kann unterbleiben, wenn der Gläubiger der Staatsschuldbuchhaltung eine Probeunterschrift abgegeben hat, mit der die jeweilige Unterschrift verglichen wird. Die Staatsschuldbuchhaltung kann die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Probeunterschrift verlangen.
(2) Zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eingetragener Rechte Dritter ist außerdem deren gerichtlich oder notariell beglaubigte Zustimmungserklärung erforderlich, es wäre denn, daß sich der Antragsteller bei Einräumung dieser Rechte den Widerruf vorbehalten, oder daß der Dritte der Staatsschuldbuchhaltung eine Probeunterschrift abgegeben hat (Abs. (1)).
(3) Die Befugnis zur Stellung von Anträgen gemäß Abs. (1) bestimmt sich nach den bürgerlichen Rechtsvorschriften.