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Fassungsvergleich zu Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.02.1949 · idF BGBl. Nr. 24/1949 § 1↗RIS↗
§ 1.
Anleihen (Darlehen, Kredite), die von Ländern, Bezirken (Gebietsgemeinden, Gemeindeverbänden), Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften aufgenommen werden, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Gerichtsgebühren befreit.