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Fassungsvergleich zu Vermögensteuergesetz 1954××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensteuergesetz 1954 (aufgehoben) 1
§ 8 (ÜR)aufgehoben
in Kraft 03.08.1968 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 302/1968 § 8 (ÜR)↗RIS↗
(Anm.: Zu § 11 des BG BGBl. Nr. 192/1954)
§ 8.
Zum 1. Jänner 1969 ist für alle unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen eine Veranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen; bei dieser Veranlagung ist der Umfang des Gesamtvermögens nur dann neu zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung oder eine Nachveranlagung gemäß §§ 13 oder 14 des Vermögensteuergesetzes 1954 vorliegen.