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Fassungsvergleich zu Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile 1
§ 2neu
in Kraft ab 09.10.1959 · idF BGBl. Nr. 211/1959 § 2↗RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.