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Norm
Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile
Fassungen
§ 2 Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile
BGBl
§ 2 Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile
Judikatur
§ 2 Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 09.10.1959 · idF
BGBl. Nr. 211/1959
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.