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Fassungsvergleich zu Land- und forstwirtschaftliche Buchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Buchführung 1
§ 1neu
in Kraft ab 24.02.1962 · idF BGBl. Nr. 51/1962 § 1↗RIS↗
§ 1.
Buchführende Land- und Forstwirte haben für steuerliche Zwecke nach den folgenden Bestimmungen besondere Verzeichnisse über die Grundstücke, den Anbau und die Ernte anzufertigen sowie Viehregister und Naturalienregister zu führen.