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Fassungsvergleich zu Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung – Kapitalanteile 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.07.1965 · idF BGBl. Nr. 204/1965 § 1↗RIS↗
§ 1.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzlich Kapitalanteile in Höhe von $ 86,700.000 - zu zeichnen.