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Fassungsvergleich zu Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte 1
§ 3neu
in Kraft ab 21.11.1968 · idF BGBl. Nr. 393/1968 § 3↗RIS↗
§ 3.
Soweit bei der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Wert der Wohngebäude nach den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grundstücke zu ermitteln ist (§ 33 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung der Bewertungsgesetz-Novelle 1965, BGBl. Nr. 181, §§ 46 Abs. 5 und 49 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955), sind bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gemäß § 1 lit. a die für die Bewertung der bebauten Grundstücke derzeit noch maßgebenden Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1963 zugrunde zu legen.