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Fassungsvergleich zu Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte 1
§ 4neu
in Kraft ab 21.11.1968 · idF BGBl. Nr. 393/1968 § 4↗RIS↗
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.