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Norm
Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
Fassungen
§ 4 Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
BGBl
§ 4 Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
Judikatur
§ 4 Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
§ 4 Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
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Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte
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§ 0↗
RIS↗
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§ 4
neu
in Kraft ab 21.11.1968 · idF
BGBl. Nr. 393/1968
§ 4↗
RIS↗
§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.