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Fassungsvergleich zu Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung - Kapitalanteile 1
§ 1neu
in Kraft ab 14.08.1971 · idF BGBl. Nr. 308/1971 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von US-Dollar 43,700.000 zu zeichnen.