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Fassungsvergleich zu Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag 1
§ 1neu
in Kraft ab 24.07.1974 · idF BGBl. Nr. 405/1974 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen für das Jahr 1974 einen Beitrag in Höhe von 200.000 US-Dollar zu leisten.