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Fassungsvergleich zu Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „WIG 74 – Wiener Internationale Gartenschau 1974“××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausgabe von Scheidemünzen zu 50 Schilling „WIG 74 – Wiener Internationale Gartenschau 1974“ 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite der Münze hat eine freie Komposition mit pflanzlichen Formen zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.